Allgemeine Geschäftsbedingungen der Goodj Automation AG (Stand: 01/2024)
1. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
Für sämtliche Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen der Goodj Automationk AG (im Folgenden „Goodj“ genannt) gelten ausschliesslich nachfolgende AGB. Sie sind sowohl für Goodj als auch ihre Kunden verbindlich.
Abweichungen von diesen AGB im Einzelfall bedürfen der Schriftform. Abweichende Geschäftsbedingungen der Kunden gelten als
widersprochen, sofern ihnen Goodj nicht ausdrücklich schriftlich
zugestimmt hat.
2. Bestellungen und Vertragsschluss
Bestellungen des Kunden haben in schriftlicher Form (per Briefpost, Telefax, E-Mail), über den Online-Shop oder telefonisch zu erfolgen. Die Bestellungen der Kunden haben die gewünschte Ware bzw. Dienstleistungen, deren Anzahl, sowie den Liefertermin anzugeben. Mit der Absendung der schriftlichen Auftragsbestätigung (per Briefpost, Telefax, E-Mail) durch Goodj an den Kunden gilt der Vertrag als abgeschlossen. Ohne schriftliche Auftragsbestätigung kommt ein Vertrag nur dadurch zustande, dass Goodj innerhalb eines Monats nach Eingang der Bestellung mit der Ausführung der Bestellung beginnt.
3. Preise, Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug
Die von Goodj angegebenen Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Kosten für Verpackung, Transport, Lieferung, Fracht, Porto und Versicherungen sind nicht in den angegebenen Preisen enthalten und gehen zu Lasten des Kunden. Goodj ist berechtigt, anstelle der konkret anfallenden Kosten für Verpackung, Transport, Lieferung, Fracht, Porto und Versicherung einen angemessenen Pauschalbetrag in Rechnung zu stellen.
Der Kaufpreis wird sofort mit Erhalt der Rechnung zur Zahlung fällig. Die Rechnungsstellung erfolgt in der Regel mit Absendung der Ware.
Goodj behält sich ausdrücklich vor, nur gegen Vorauszahlung bzw. Nachnahme zu liefern. Die Höhe der Vorauszahlung und deren Fälligkeit sind diesfalls in der schriftlichen Auftragsbestätigung festzulegen.
Bezahlt der Kunde die Rechnung nicht bis spätestens dem Fälligkeitsdatum, lässt ihm Goodj eine Mahnung zukommen. Ab Erhalt der Mahnung befindet sich der Kunde in Verzug. Wurde ein Verfalltag vereinbart, kommt der Kunde ohne Mahnung mit Ablauf des Verfalltages in Verzug.
Goodj ist berechtigt, für jede Mahnung eine Mahngebühr von CHF 10,00 zu fordern.
Befindet sich der Kunde in Verzug, so hat er Verzugszinsen in Höhe von
5 % zu bezahlen. Ausserdem ist Goodj berechtigt, Schadenersatz zu verlangen.
Goodj behält sich vor, im Falle des Verzuges des Kunden noch ausstehende Lieferungen zurückzubehalten.
Der Kunde ist nicht berechtigt, den Kaufpreis mit allfälligen Forderungen gegenüber Goodj zu verrechnen, es sei denn, Goodj habe schriftlich zugestimmt.
4. Lieferfristen und -Termine sowie Lieferverzug
Der Liefergegenstand, der Liefertermin bzw. die Lieferfristen und die Zahlungskonditionen werden in der schriftlichen Auftragsbestätigung von Goodj abschliessend definiert.
Die von Goodj in der Auftragsbestätigung genannten Liefertermine und – Fristen sind nur circa-Angaben. Liefert oder leistet Goodj daher innerhalb einer angemessenen Zeit nach dem angegebenen Termin bzw. nach Ablauf der angegebenen Lieferfrist, so kann der Kunde hieraus keinerlei Rechte ableiten.
Der Liefertermin wird des Weiteren angemessen verschoben, wenn der Kunde Goodj zur Vertragserfüllung benötigte Informationen nicht rechtzeitig bekannt gibt oder diese später wieder ändert und damit eine Verzögerung der Lieferung verursacht sowie wenn Hindernisse auftreten, die Goodj trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet, ob sie bei ihr, beim Kunden oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der Software durch Lieferanten, behördliche Massnahmen oder Unterlassungen sowie Naturereignisse.
Goodj haftet demgemäss nur bei einer selbstverschuldeten Lieferverzögerung. Selbst in einem solchen Fall haftet Goodj weder für entgangenen Gewinn noch ist der Kunde berechtigt, auf die Lieferung zu verzichten oder vom Vertrag zurückzutreten.
5. Gewährleistung
Goodj gewährleistet, dass die gelieferte Ware die Eigenschaften und Funktionen aufweist, die in der bei Vertragsschluss gültigen, von Goodj verwendeten allgemeinen Produktbeschreibung aufgeführt ist. Die Gewährleistung für weitere Eigenschaften und Funktionen ist ausgeschlossen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wird. Mängel der gelieferten Ware, welche die Folge von unsachgemässer Behandlung, Verwendung, Lagerung oder Weiterbearbeitung durch den Kunden oder eines Dritten sind, fallen nicht unter diese Sachgewährleistung.
Die Gewährleistungsfrist dauert 12 Monate im Einschichtbetrieb ab Absendung der Ware
(Übergabe an den Transporteur).
Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Eingang auf Mängel und Beschaffenheit zu untersuchen. Offene Mängel müssen innerhalb von sieben Tagen nach Eingang der Ware beim Kunden schriftlich an Goodj gemeldet werden. Erst später auftretende, bei der Abnahme nicht erkennbare Mängel sind Goodj innert sieben Tagen seit Entdeckung schriftlich zu melden.
Der Kunde hat ausschliesslich das Recht auf Nachbesserung oder Ersatz der mangelhaften Ware. Das Recht auf Minderung und Wandelung ist ausdrücklich ausgeschlossen. Macht der Kunde einen berechtigten Mangel geltend, so ist Goodj berechtigt, nach ihrer Wahl innert angemessener Frist entweder mangelfreie Ware nachzuliefern oder die mangelhafte Ware nachzubessern.
Der Kunde hat im Falle von Mängeln der gelieferten Ware keine weiteren als die oben beschriebenen Rechte. Ziff. 7 dieser AGB bleibt vorbehalten.
6. Immaterialgüterrechte Dritter
Goodj gewährleistet, dass die Ware frei von Immaterialgüterrechten Dritter ist bzw. dass sie entsprechende Lizenzverträge abgeschlossen hat bzw. dem Kunden solche Verträge zur Unterzeichnung vorlegt, damit letzterer die Software ohne Verletzung allfälliger Immaterialgüterrechte Dritter im in der Auftragsbestätigung bzw. der Produktbeschreibung vorgesehenen Rahmen benutzen kann. Der Kunde verpflichtet sich, Goodj unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung von Immaterialgüterrechten geltend gemacht werden.
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Goodj Automation AG (Stand: 01/2024)
7. Haftung
Im Falle gewährleistungspflichtiger Mängel (vgl. Ziff. 5 und 6) bzw. eines Schadens infolge anderer Vertragsverletzung durch Goodj, hat der Kunde Anspruch auf Schadenersatz, soweit er Goodj Absicht oder grobe Fahrlässigkeit nachweisen kann. Die Haftung für Mangelfolgeschäden aller Art wird im gesetzlich zulässigen Umfang wegbedungen. Dies gilt sowohl für indirekte und direkte Schäden wie auch für entgangenen Gewinn.
Die obenstehende Haftungseinschränkung gilt insbesondere auch im Fall, in welchem dem Kunden Schaden durch die Löschung von Daten entsteht. Eine Haftung für Datenverlust ist gänzlich ausgeschlossen, wenn ein solcher Verlust durch zumutbare Datensicherungsmassnahmen des Kunden vermeidbar gewesen wäre.
8. Nutzen und Gefahr
Nutzen und Gefahr gehen mit Absendung der Ware (Übergabe an den Transporteur) auf den Kunden über. Für Schäden, die während des Transportes entstehen, übernimmt Goodj keine Gewährleistung. Allfällige beschädigte Sendungen sind unverzüglich dem jeweiligen Transporteur zu melden.
Wird die Übergabe auf Begehren des Kunden oder aus sonstigen Gründen, die Goodj nicht zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr im ursprünglich für die Übergabe vorgesehen Zeitpunkt auf den Kunden über. Von diesem Zeitpunkt an wird die Ware auf Rechnung und Gefahr des Kunden durch Goodj gelagert und gesichert.
9. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von Goodj. Falls nach anwendbarem Recht für die Begründung des Eigentumsvorbehaltes spezielle Handlungen und/oder die Einwilligung des Käufers notwendig sind, so ist Goodj einerseits berechtigt, jederzeit die für die Begründung eines Eigentumsvorbehaltes notwendigen Handlungen vorzunehmen, und andererseits erteilt der Käufer die dazu notwendige Zustimmung an Goodj.
10. Lizenzverträge
Der Kunde verpflichtet sich, die an der Ware bestehenden Immaterialgüterrechte zu beachten und die Ware einschliesslich zugehöriger Dokumentation nur insoweit zu benutzen, vervielfältigen oder verbreiten, als dadurch kein Immaterialgüterrecht eines Dritten verletzt wird.
Des Weiteren verpflichtet sich der Kunde, die für die Benutzung der Ware allenfalls erforderlichen Lizenzverträge abzuschliessen und die Ware in Übereinstimmung mit diesen Verträgen zu benutzen. Im Falle der Weiterveräusserung der Ware hat der Kunde seinen Kunden die gleichen Verpflichtungen aufzulegen.
11. Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen der vorstehenden Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen wie auch des Vertrages an sich nicht berührt. Diese werden alsdann mit einer wirksamen Ersatzregelung durchgeführt, die dem mit der weggefallenen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
Auf die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen wie auch auf das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar. Die Geltung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 („Wiener Kaufrecht“) wird ausgeschlossen.
Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit diesen Geschäftsbedingungen ist Mels (SG), Schweiz.